STATUTEN

STATUTEN UNSERES VEREINS

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines

(1) Der Verein führt den Namen Austrian Backgammon Association (ABA).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 2222 Bad Pirawarth, Am Wiesengrund 15a und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.


§ 2. Zweck des Vereines

2.1 Der Zweck des Vereins ist:

2.1.1 Die Verbreitung und Förderung von Backgammon in Österreich.

2.1.2 Wecken des Interesses für Backgammon als gute Alternative für Jugendliche (keine Macht den Drogen!).

2.1.3 Die Förderung von Backgammon auch finanzieller Art z.B. durch Sponsoring von Turnieren etc.

2.1.4 Anschaffung und Bereitstellung von Spielutensilien (wie z.B. Backgammon Boards Backgammon Uhren, Spiel Aufzeichnungsgeräte, spielbezogene Software, Präzisionswürfel und dergleichen) und Transkriptionsspezialisten.

2.1.5 Anschaffung von Dressen für den österreichischen Nationalkader (Nationalteam).

2.1.6 Förderung des Ansehens des Backgammon- Denksports in Österreich.

2.1.7 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung auch finanzieller Art von ABA und anderen, im Sinne des Denksports gleichwertigen oder ähnlichen Vereinen oder Einrichtungen.

2.1.8 Ermöglichung, insbesondere von Spielern des Nationalkaders (Nationalteam) zur Teilnahme an nationalen und internationalen Turnieren durch die teilweise oder auch vollständige Übernahme von entstehenden Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Turniereintrittskosten.


2.1.8 Förderung der zwischenmenschlichen Kommunikation auf nationaler und internationaler Ebene.


2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

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§ 3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

Beschaffung und Zurverfügungstellung von entsprechender Literatur oder Videos zur Weiter- und Fortbildung.


3.1.1 Organisation und Durchführung von nationalen wie auch internationalen Turnieren.

3.1.2 Zur Verfügung stellen von Pokalen


3.1.2 Teilnahme der Mitglieder an Turnieren (nationalen wie auch internationalen).


3.1.3 Förderung des Ansehens des Backgammon Denksports in Österreich (siehe 2.1.6) , vor allem durch internationale Turniererfolge bei Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Europacup oder ähnlichen national oder international bedeutenden Turnieren.


3.1.4 Professionelles Marketing und Präsentation des Vereines nach außen durch:


3.1.4.1 Errichtung und Wartung einer aktuellen Website (Webauftritt) mit aktuellen Turnierberichten, Fotos, Spielerprofilen, Interviews etc.


3.1.4.2 Erstellung und Gestaltung von Flyer oder Folder sowie Roll up Banner.


3.1.4 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,

  • sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,

  • Mitglied in anderen Vereinen oder Organisationen zu sein und auch einen entsprechenden Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,

  • sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.

  • Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.

  • Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.

  • Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.


3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:


3.2.1 Mitgliedsbeiträge,

3.2.2 Schenkungen

3.2.3 Spenden jedweder Art (Bargeldspenden: dürfen nur vom Vorstand oder von vom Vorstand ausdrücklich autorisierten Personen entgegengenommen werden und müssen als solche deklariert werden ).

3.2.4 Förderer

3.2.4.1 Förderer sind physische oder juristische Personen, die den Verein (ABA) finanziell durch periodische Zahlungen unterstützen, aber keine Mitglieder sind. Ihre Unterstützung ist an keine Gegenleistung geknüpft.


3.2.4.2 Akquisition von Sponsoren und insbesondere von Förderern mit Hilfe von entsprechenden Bankformularen, die die ABA durch einen regelmäßigen (monatlichen, vierteljährlichen, halb- oder jährlichen Betrag unterstützen.

3.2.4.2.1 Für die Akquisition (Gewinnung) von Förderern darf auch Entgelt (Aufwandsentschädigung) bezahlt werden, dieses muss jedoch einem Drittvergleich standhalten und außerdem muss der überwiegende Teil der Gesamtfördersumme dem Vereinszweck zugutekommen.


3.2.5 Für das Organisieren und Durchführen von Turnieren darf eine Bearbeitungsgebühr von höchstens 15% der Turniereintrittskosten einbehalten werden.

3.2.6 Akquisition von Sponsorengeldern durch das Entwickeln aller Arten von Projekten wie z.B. Crowdfunding (ibelieveinyou oder ähnliches), für die auch nicht finanzielle

Gegenleistungen erbracht werden dürfen wie z.B.:

3.2.6.1 Backgammon Trainingseinheiten mit einem Nationalspieler. Dafür kann auch Entgelt (Aufwandsentschädigung) bezahlt werden, sofern diese Tätigkeit über das Ausmaß von Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgeht; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

3.2.6.2 Anbieten eines "ABA Turnierpaketes", wobei die ABA für den Sponsor die Turniereintrittskosten, sowie die Betreuung durch einen Nationalspieler übernimmt.

3.2.6.3 Einladung zu einem Backgammon Nachmittag in einer der vier Regionen inklusive einer Stunde Training durch einen Nationalspieler und einem gemeinsamen Essen.

3.2.6.4 Übergeben von Backgammon Spielutensilien wie Turnierboard, Präzisionswürfel usw.


3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre (Vorstandsmitglieder), kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.


§ 4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.


4.2 Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen.


4.3 Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit unterstützen. Der Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jeweils vom Vorstand festgesetzt wurde, kann dabei von den ordentlichen Mitgliedern abweichen (z.B. bei Schülern), er kann sowohl höher als auch niedriger sein und wird jedenfalls mit dem Mitglied gemeinsam abgestimmt.


4.4 Fördernde Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, indem sie versuchen Förderer (siehe 3.2.4.1) zu finden (akquirieren). Für die Akquisition (Gewinnung) von Förderern darf auch Entgelt (Aufwandsentschädigung) bezahlt werden, dieses muss jedoch einem Drittvergleich standhalten und außerdem muss der überwiegende Teil der Gesamtfördersumme dem Vereinszweck zugutekommen.

Fördernde Mitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht, noch haben sie das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen, sie werden vom Präsidenten auf Antrag ernannt.

4.4.1 Alle Mitglieder des Vereins können gleichzeitig auch Fördernde Mitglieder sein.


4.5 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft erwirbt man durch die Aufnahme und die Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages.

(3) Eine außerordentliche Mitgliedschaft erwirbt man durch Aufnahme und Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Über die Gewährung einer außerordentlichen Mitgliedschaft in anderen als in § 4 Abs. 1 Ziffer 2 erwähnten Fällen entscheidet der Vorstand. Wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(4) Die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist schriftlich zu beantragen und kann, wenn sie nicht von 5 Mitgliedern unterstützt wird, vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand kann sie widerrufen, wenn die Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb eines Monats entrichtet wird.

Fördernde Mitglieder werden vom Präsidenten oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied auf Antrag (auch für eine bestimmte Zeitspanne) ernannt, und können von diesem jederzeit auch ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Austritt.

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieser länger als ein Monat mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder dessen Mitgliedschaft seit mehr als 5 Jahren ruht (§ 8 S Abs. 4). Die Streichung eines außerordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand außerdem noch vornehmen, wenn die Voraussetzungen für die außerordentliche Mitgliedschaft weggefallen sind.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzungen der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die nächstfolgende ordentliche Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannte Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder (mit Ausnahme der Fördernden Mitglieder) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und alle Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder(mit Ausnahme der Fördernden Mitglieder) haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung, und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens, entsprechend zu informieren.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

(3) Außerordentliche Mitglieder haben den Vorstand zu informieren, falls die Voraussetzungen für ihre außerordentliche Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen. Gleichzeitig können sie einen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied stellen.

§ 8. Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung jährlich festgesetzt, wobei außerordentliche Mitglieder nur den halben, fördernde Mitglieder mindestens den doppelten Mitgliedsbeitrag ordentlicher Mitglieder zahlen. Eine Beitrittsgebühr ist nur dann festzusetzen, wenn diese für die Erreichung des Vereinszweckes erforderlich ist. Bei erstmaliger Festsetzung einer Beitrittsgebühr kann die Generalversammlung eine entsprechende Gebühr für die bestehenden Mitglieder beschließen. Außerordentliche Mitglieder zahlen keine Beitrittsgebühr.

(2) Die Beitrittsgebühr ist einmalig. Sie verfällt bei Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6).

(3) Der Mitgliedsbeitrag gilt für 12 Monate, nach deren Ablauf der nächste Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist. Er verfällt bei Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6).

(4) Jedes ordentliche Mitglied kann bis einen Monat nach Fälligkeit seines Mitgliedsbeitrages schriftlich das Ruhen seiner Mitgliedschaft beantragen und so seine Streichung (§ 6 Abs. 3) und den Verfall seiner Beitrittsgebühren verhindern. Während des Ruhens hat das Mitglied weder Rechte noch Pflichten nach § 7. Der Antrag ist beim Vorstand einzureichen. Mit der neuerlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages lebt die Mitgliedschaft wieder auf. Nach 5 Jahren ruhender Mitgliedschaft kann der Vorstand die Streichung vornehmen.

§ 9. Spielgemeinschaften (Clubs)

(1) Sechs oder mehr Mitglieder können Spielgemeinschaften bilden und nach deren Regeln an einem Ort ihrer Wahl Ranglistenspiele und Turniere austragen und selbst auswerten.

(2) Die Organisation und Gebarung der Spielgemeinschaften obliegt diesen selbst, wobei dem Vorstand ein Verantwortlicher genannt werden muss.

(3) Vom Vorstand anerkannte Spielgemeinschaften werden vom Verein unterstützt, deren Ranglisten und Turniere statistisch erfasst. Zwischen anerkannten Spielgemeinschaften werden Vergleichskämpfe veranstaltet ("Clubmeisterschaften"),

(4) Die Ranglisten der anerkannten Spielgemeinschaften gelten als "Österreichische Meisterschaften", der "Österreichische Meister" wird in einem Endturnier unter den Ranglistenbesten ermittelt. Von Spielgemeinschaften, deren Spieler am Endturnier teilnehmen wollen, kann ein Beitrag verlangt werden, der in diesem ausgeschüttet wird. Die Anzahl der teilnahmeberechtigten Spieler einer Spielgemeinschaft richtet sich nach der Zahl ihrer Ranglistenspieler. Mehrfach teilnahmeberechtigte Spieler werden der größten Spielgemeinschaft zugeordnet, in der sie sich qualifizieren.

(5) In den Spielgemeinschaften dürfen Mitglieder nicht unterschiedlich behandelt werden.

(6) Die Spielgemeinschaften müssen von Nichtmitgliedern für die Aufnahme in die Rangliste und die Teilnahme an Turnieren einen Beitrag (Registration) verlangen, der an den Verein weitergeleitet wird. Von Mitgliedern dürfen keine solchen Beiträge verlangt werden.

§ 10. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 11 und 12), der Vorstand (§§ 13 bis 16), das Komitee, die Rechnungsprüfer (§17) und das Schiedsgericht (§ 18).

§ 11. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers innerhalb von vier Wochen stattzufinden.

(3) Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.

Die Generalversammlung (sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche) können, auf Beschluss des Vorstandes, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß.

(4) Anträge an die Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.


(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert, einzelne Mitglieder des Vorstandes oder der gesamte Vorstand enthoben oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß.

(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Abwesenheit ein von diesem hiezu designiertes Vorstandsmitglied.

§ 12. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag,

(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

(4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,

(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

(6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,

(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 13. Der Vorstand

(1) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und höchstens 3 Beiräten.

(2) Dem Vorstand können nur ordentliche und Ehrenmitglieder angehören.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand hat das Recht Änderungen an den Statuten sofort durchzuführen und den Mitgliedern bei der nächsten Generalversammlung zu dokumentieren. .

(5) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ein anderes wählbares Mitglied aufzunehmen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird durch das Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder die Mindestzahl von vier unterschritten, ist der Vorstand verpflichtet, eine entsprechende Zahl von Mitgliedern aufzunehmen.

(6) Der Vorstand wird vom Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Schriftführer oder dem Kassier einberufen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen werden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

(10) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben.

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.

§ 14. Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt, die mindestens vier Personen enthalten, welche die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Schriftführers und des Kassiers übernehmen.

(2) Beiräte müssen nicht vorgeschlagen werden. Sie können vom Vorstand gewählt werden, müssen aber in der nächstfolgenden Generalversammlung nachträglich angekündigt werden.

(3) Jedenfalls ein Wahlvorschlag ist vom amtierenden Vorstand zu erstellen und in die Tagesordnung aufzunehmen,

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, Wahlvorschläge, welche von den angeführten Personen zum Zeichen ihrer Zustimmung unterzeichnet sind, drei Tage vor der Wahl beim Vorstand einzureichen.

(5) Sollte nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden und dieser keine Mehrheit erhalten, kann auch nach einer Bedenkzeit nochmals abgestimmt werden. Enthält der Wahlvorschlag auch dann keine Mehrheit, muss innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.

(6) Erreicht unter mehreren Wahlvorschlägen keiner eine Mehrheit, ist zwischen den beiden stimmenstärksten Vorschlägen nochmals abzustimmen.

(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

14.1 Das Komitee


14.1.2 Zusammensetzung: das Komitee setzt sich aus Vertretern der jeweils 4 Regionalverbände (Ost, Süd, West und Nord) zusammen, wobei je ein Vertreter aus den Regionalverbänden Süd, Nord und West sowie 2 aus Ost entsendet werden.


14.2.3 Aufgaben: Aufgaben des Komitees ist die Erstellung eines Nationalen WM- Kaders, aus dem die jeweils für die WM zu entsendenden Spieler nominiert werden.

§ 15. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

  2. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,

  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,

  4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern und

  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 16. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer und der Kassier vertreten den Verein nach außen. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, den Verein verpflichtende Urkunden vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.


§ 17. Die Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, der diesen zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen ist. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 10, 11 und 12 sinngemäß.

§ 18. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19. Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven verbleibendes Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das im Fall einer Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen. Es ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO zu verwenden.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.